Gefördert vom Land NRW:
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Satzung
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Satzung des Heimatvereins Stromberg e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck
Der Verein führt den Namen "Heimatverein Stromberg e.V. ". Er hat seinen Sitz in Oelde-Stromberg, ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Beckum eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein hat den Zweck,
a) lebendige Volkstumsarbeit jeder kulturellen Art zu pflegen und zu vertiefen.
b) auf dem Gebiet der Geschichte der ehemaligen Titularstadt Stromberg, die jetzt ein
Stadtteil der Stadt Oelde ist, und der Altertumskunde Sammel- und Forschungsarbeit zu
leisten und den Sinn für diese Aufgaben sowie der gesamten Heimatpflege, Heimatkunde
und Heimatbräuche in der Bevölkerung zu wecken,
c) das Gemeinwohl der Stadt zu fördern, für die Erhaltung und Pflege des landschafts-
gebundenen Gesamtbildes und für die Verschönerung des Stadtbildes und für den Pflanzen-
und Tierschutz einzutreten,
d) dafür zu sorgen, daß eine unregelmäßige Durchsetzung der freien Landschaft mit Bauten,
die sich dem Landschaftsbild nicht anpassen, verhindert wird, daß ferner keine Wallhecken-
und Waldrodungen ohne Anhörung des Naturschutzbeauftragten erfolgen und keine
Reklameschilder in der freien Landschaft aufgestellt werden.
e) für die Förderung Strombergs als Erholungsort einzutreten.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung mit Zustimmung des Vorstandes.
Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod,
2. Kündigung des Mitgliedes, die schriftlich zu Händen des Vorstandes auf den Schluß des
Geschäftsjahres zu erklären ist,
3. Ausschluß (siehe § 7)
§ 6
Mitgliederrechte
Die Mitgliedschaft berechtigt
1. zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Ausübung der dieser Versammlung
zustehenden Rechte,
2. zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
Von den Mitgliedern, soweit sie dazu in der Lage sind, wird im übrigen aktive Mitarbeit an der Erfüllung der dem Verein nach § 1 dieser Satzung gestellten Aufgaben erwartet.
§ 7
Ausschluß eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder seiner Beitragspflicht über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Nimmt das Mitglied die Rechtfertigungsgelegenheit nicht wahr, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 8
Beitrag
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 9
Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Beirat
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
- der/die 1. Vorsitzende,
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Schriftführer(in) und
- der/die Kassierer(in).
Dem Beirat gehören an
- der/die Beauftragte für Wandern und Reisen,
- der/die Beauftragte für Medien und Presse
- der/die Beauftragte für Umwelt und Natur
- der/die Beauftragte für Volksmusik, Volkskunst, Brauchtum
- der/die Beauftragte für Archiv, Dokumentation,
- der/die Beauftragte für Handwerk, Restauration,
- der/die Beauftragte für die plattdeutsche Sprache
- Beauftragte für besondere Aufgaben.
Die Zahl und die Aufgaben der dem Beirat angehörenden Mitglieder können je nach Bedarf erweitert bzw. verringert werden.
Der/Die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder/Jede ist allein vertretungsberechtigt.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines; ihm obliegen die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Kosten werden erstattet. Über Einnahmen und Ausgaben führt der/die Kassierer(in) Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der 1. Vorsitzenden oder dessen /deren Stellvertreters/ Stellvertreterin.
Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre sind Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand durchzuführen. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten werden jeweils um 2 Jahre zeitversetzt der/die 1. Vorsitzende und der/die Schriftführer(in) bzw. der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer(in) gewählt.
Veränderungen im Beirat sind durch die jährliche Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 11
Mitgliederversammlung
Die alljährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der zu wählenden Mitglieder des Beirates,
2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
3. die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
4. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen
Angelegenheiten,
5. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr statt und wird durch den Vorstand einberufen.
Die Mitglieder sind rechtzeitig schriftlich oder durch eine Zeitungsanzeige in der Tageszeitung
"DIE GLOCKE" einzuladen.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese unter der Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Tageszeitung "DIE GLOCKE" einzuladen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.
Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung, die spätestens zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben ist, aufgeführten Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt (siehe jedoch §§ 12 und 13). Handelt es sich um die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Beiratsmitglieder, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn es von einem anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Satzungsänderung
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 13
Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muß zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen einschließlich der Sachwerte der Stadt Oelde zu, die es nur für steuerbegünstigte, kulturelle Zwecke möglichst im Stadtteil Stromberg verwenden darf. Die Sachwerte haben zur treuhänderischen Verwaltung in der Stadt Oelde zu verbleiben und sind bei evtl. Neugründung eines Vereins mit ähnlichen Zielen im Stadtteil Stromberg diesem zur Verfügung zu stellen. Vor der Verwendung ist der Bezirksausschuß Stromberg zu beteiligen und das Finanzamt zu hören.
Vorstehende Satzung für den Heimatverein Stromberg e.V. ersetzt die Satzung vom 17. Januar 1995. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. Januar 1996 genehmigt.
Stromberg, den16. Januar 1996
Johannes Heckenkemper Winfried Kaup
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
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